Entschuldigungen und Beurlaubungen

Entschuldigungen bei Krankheit sollen unverzüglich der Schule mitgeteilt werden. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen, sonst gelten Schülerinnen und Schüler als nicht entschuldigt. Die Schülerinnen, Schüler und Eltern haben eine Bringschuld.

Fehlzeiten und Verspätungen werden unabhängig vom Grund dokumentiert und können, insbesondere bei Häufungen oder wiederholt unentschuldigten Fehlzeiten, in Halbjahresinformationen und Zeugnissen vermerkt werden.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Über einen Antrag auf Beurlaubung für einzelne Stunden entscheidet die jeweilige Lehrkraft, für Beurlaubungen an bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Tagen die Klassenleitung, bei längeren Beurlaubungen, oder wenn die betreffenden Tage an die Ferien grenzen, der Schulleiter.

Gern können Sie für den Antrag auf Beurlaubungen auch das folgende Formular verwenden.