Entschuldigungen bei Krankheit sollen unverzüglich der Schule mitgeteilt werden. Spätestens am 2. Tag der Verhinderung erfolgen (fern-)mündliche, elektronische oder schriftliche Entschuldigung. Im Falle einer (fern-)mündlichen oder elektronischen Entschuldigung muss binnen 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht werden, sonst gelten Schülerinnen und Schüler als nicht entschuldigt. Die Schülerinnen, Schüler und Eltern haben eine Bringschuld. Unentschuldigtes Fehlen wird durch den Klassenlehrer mit rot geschriebenem “ue“ hinter dem Namen des Schülers am betreffenden Tag im Tagebuch vermerkt. Ab viermaligem nicht entschuldigtem Fehlen erfolgt ein Eintrag ins Zeugnis bzw. die Halbjahresinformation. Entschuldigungen sollen nur an die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer übergeben oder diesen ins Fach gelegt werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Über einen Antrag bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Tagen entscheidet der Klassenlehrer, in allen anderen Fällen der Schulleiter.
Entschuldigungen und Beurlaubungen
Entschuldigungen bei Krankheit sollen unverzüglich der Schule mitgeteilt werden. Spätestens am 2. Tag der Verhinderung erfolgen (fern-)mündliche, elektronische oder schriftliche Entschuldigung. Im Falle einer (fern-)mündlichen oder elektronischen Entschuldigung muss binnen 3 Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht werden, sonst gelten Schülerinnen und Schüler als nicht entschuldigt. Die Schülerinnen, Schüler und Eltern haben eine Bringschuld. Unentschuldigtes Fehlen wird durch den Klassenlehrer mit rot geschriebenem “ue“ hinter dem Namen des Schülers am betreffenden Tag im Tagebuch vermerkt. Ab viermaligem nicht entschuldigtem Fehlen erfolgt ein Eintrag ins Zeugnis bzw. die Halbjahresinformation. Entschuldigungen sollen nur an die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer übergeben oder diesen ins Fach gelegt werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Über einen Antrag bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Tagen entscheidet der Klassenlehrer, in allen anderen Fällen der Schulleiter.